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Statuten

Statuten des Vereins GLEICH UND ANDERS Schweiz

(Integration und Unterstützung von Menschen mit psychischen Schwierigkeiten)

§ 1. Name und Sitz

  1. Unter dem Namen GLEICH UND ANDERS Schweiz besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB
  2. Der Verein hat den Sitz in 6020 Emmenbrücke, Kapfweid 16.

§ 2. Ziel und Zweck

Der Verein GLEICH UND ANDERS Schweiz bezweckt die Förderung der psychischen Gesundheit aller und engagiert sich in der Prävention, sowie der Integration und Unterstützung von Menschen, die von psychischen Krankheiten betroffen sind.
Der Film „GLEICH UND ANDERS“ – wenn die Psyche uns fordert“-, von Jürg Neuenschwander und Therese Stutz Steiger, ist als Hilfsmittel für Vorträge und vergleichbare informative Veranstaltungen gedacht.
Der Verein ist gemeinnützig sowie konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
  2. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand definitiv.
  3. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen.
    Vor einem Ausschluss ist auf Wunsch des Betroffenen eine Anhörung durchzuführen.Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig und wird schriftlich mitgeteilt. Er ist nicht weiter zu begründen.
  6. Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, dürfen aber für Einzelmitglieder CHF 100.– nicht übersteigen.
    Jede juristische Person leistet einen Jahresbeitrag von mindestens CHF 200.–.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Todesfall einer natürlichen Person
  • Auflösung einer juristischen Person

§ 4. Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen
  2. DVD-Verkauf
  3. Einnahmen aus Filmvermietung („Gleich und Anders“)
  4. Vergütungen für Vorträge in Firmen, Schulen u.s.w. (Ziel: Referent/innen sollten eine Spesenentschädigung erhalten.)
  5. Spenden
  6. Legaten


§ 5. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Mitgliederbeitrag.

§ 6. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

§ 7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet ordentlicherweise einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen.
  3. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor derselben dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 8. Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  4. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
  5. Änderung der Statuten
  6. Genehmigung eines allfälligen Leitbildes des Vereins
  7. Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens.
    Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§ 9. Vorstand und seine Kompetenzen

  1. Der Vorstand besteht nebst Präsident/in aus 2-6 Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/in selbst und ist für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten.
  2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen und einzelne seiner Aufgaben an diese delegieren.

Der Vorstand ist zuständig für:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Traktandenliste
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Organisation und Koordination von Filmvorführungen und weitere Aktionen
  5. Allfälliges separates Reglement Filmvermietung
  6. Die Traktandenliste der nächsten Mitgliederversammlung muss als Entwurf spätestens 60 Tage vor der Sitzung im Besitz der Vorstandsmitglieder sein.

§ 10. Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Im Falle einer Auflösung bestimmen die Mitglieder an der Auflösungsversammlung, welcher gemeinnützigen Institution mit verwandtem Zweck das bestehende Vereinsvermögen zuzuwenden ist.

§ 12. Annahme der Statuten

Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11.Dezember 2016 in Emmenbrücke beschlossen worden.

Emmenbrücke, 11.Dezember 2016